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Prof. Dr. Gabriele Bellenberg
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Peter Floß
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Rechtsfragen

Die Ruhr-Universität Bochum trägt die grundsätzliche Verantwortung für das Praxissemester, wobei die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule der Schulleitung und die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung der Leitung der ZfsL obliegt. Nährers regelt die „Gemeinsame Prüfungsordnung (GPO) für den Studiengang ‚Master of Education‘ (M. Ed.) mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ vom 11. Januar 2013.

Während der schulpraktischen Ausbildung des Praxissemesters sind die Schulleitung bzw. die mit der Ausbildung beauftragten Lehrerinnen und Lehrer sowie die Seminarleiterinnen und Seminarleiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung gegenüber den Studierenden weisungsbefugt. Nährers regelt ein Praktikumsvertrag, den die Studierenden mit den Schulen abschließen.

Die Beachtung der für den Unterricht und die Erziehung geltenden Rechtsvorschriften der Schule wird den Studierenden auferlegt. Hierzu ist eine Einführung in die zentralen Aspekte des Schulrechts seitens der Schule notwendig. Außerdem ist die schriftliche Verschwiegenheitserklärung und eine Bescheinigung nach § 35 Infektionsschutzgesetz von den Studierenden einzuholen.

Für den erfolgreichen Abschluss des Praxissemesters ist notwendig, dass alle notwendigen und in der Rahmenplanung festgehaltenen Aufgaben erfüllt sind. Im Falle der Versäumnis einzelner Aufgaben aufgrund Eigenverschuldens muss die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Durchführung des Praxissemesters verwehrt und als nicht bestanden gewertet werden. Die Möglichkeit der Wiederholung des Praxissemesters wird gewährt und näher in der Prüfungsordnung geregelt. Im Falle einer Erkrankung oder anderweitiger Abwesenheit muss diese unverzüglich der Schule mitgeteilt werden.


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